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   RG, 26.05.1933 - II 11/33   

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https://dejure.org/1933,491
RG, 26.05.1933 - II 11/33 (https://dejure.org/1933,491)
RG, Entscheidung vom 26.05.1933 - II 11/33 (https://dejure.org/1933,491)
RG, Entscheidung vom 26. Mai 1933 - II 11/33 (https://dejure.org/1933,491)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur rechtlichen Bedeutung der Schwarz-Weiß-Eintragung in der Zeichenrolle. 2. Zur rechtlichen Bedeutung einer der Zeichenanmeldung beigefügten Beschreibung. 3. Welche Grundsätze gelten für den Erwerb des Ausstattungsbesitzes an Kennzeichnungen ausländischer Luxuswaren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 141, 110
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55

    Bestimmte Farbe eines Warenzeichens

    Durch eine Beschreibung, die der in schwarz-weiß gehaltenen Darstellung eines Warenzeichens beigegeben ist, kann dessen Schutzumfang auf eine bestimmte Farbe rechtswirksam beschränkt werden (Abweichung von RGZ 141, 110).

    Ein Schutz der Klägerin für einen Ring in allen Farben läßt sich auch nicht, wie die Revision es will, aus dem allgemein anerkannten Grundsatz herleiten, daß der Schutz einer Schwarz-Weiß-Eintragung eines Warenzeichens alle Farben umfaßt, der Schutzbereich eines schwarz-weiß eingetragenen Zeichens sich also insoweit nicht von dem eines farbig eingetragenen Zeichens unterscheidet (RGZ 69, 376 [377 ff]; RGZ 141, 110 [113]; RG MuW 1934, 63; MuW 1939, 25 [28]; BGHZ 8, 202 [205] - Kabelkennfäden - BGH GRUR 1956, 183 [185] - Dreipunkt -).

    Im Gegensatz dazu hat der II. Zivilsenat im Urteil vom 26. Mai 1933 (RGZ 141, 110) solche Angaben bei schwarz-weiß eingetragenen Zeichen für unbeachtlich erklärt.

    Die Beschreibung soll nach der amtlichen Begründung des Gesetzes vom 12. Mai 1894 (wiedergegeben bei Krüger, GRUR 1911, 101) und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verdeutlichung des Gegenstandes der Anmeldung und Eintragung dienen (RGZ 48, 209 [212]; RGZ 115, 235 [237]; RGZ 141, 110 [115]; RGZ 155, 108 [114]; BGHZ 8, 202 [205]).

  • BGH, 16.05.1975 - I ZB 6/74
    Nicht das plastische Material, das - wie etwa der Webkantenfaden - nur als Träger für das Zeichen dient, ist Zeicheninhalt, sondern - wie die Farbwirkung des Webkantenfadens - die davon ausgehende bildliche und farbliche Wirkung (vgl. Heydt in Anm. zu BS PatA GRUR 1958, 293; siehe auch RGZ 141, 110, 114, 115 - Weißer Punkt).

    Dagegen ist es nicht Aufgabe der Zeichenbeschreibung darzutun, durch welche Mittel technisch diese Bildwirkung erzielt wird; Ausführungen hierüber haben mit der Erläuterung des Zeicheninhalts nichts zu tun (vgl. RGZ 141, 110, 115 - Weißer Punkt).

  • BGH, 16.05.1975 - I ZB 7/74

    Dreidimensionale (plastische) Gestaltungen als Warenzeichen - Zurückweisung der

    Nicht das plastische Material, das - wie etwa der Webkantenfaden - nur als Träger für das Zeichen dient, ist Zeicheninhalt, sondern - wie die Farbwirkung des Webkantenfadens - die davon ausgehende bildliche und farbliche Wirkung (vgl. Heydt in Anm. zu BS PatA GRUR 1958, 293; siehe auch RGZ 141, 110, 114, 115 - Weißer Punkt).

    Dagegen ist es nicht Aufgabe der Zeichenbeschreibung darzutun, durch welche Mittel technisch diese Bildwirkung erzielt wird; Ausführungen hierüber haben mit der Erläuterung des Zeicheninhalts nichts zu tun (vgl. RGZ 141, 110, 115 - Weißer Punkt).

  • BGH, 23.03.1966 - Ib ZR 120/63

    Zeichenmißbrauch gegenüber einer Auslandsmarke

    Dabei mag der Revision zugegeben werden, daß die in Betracht kommenden Entscheidungen (RGZ 117, 215 - Eskimo Pie; 132, 374 - Manon; 141, 110 - The White Spot; 170, 302 - De vergulde Hand; RG MuW XXX, 430; XXXI, 373 - Elida), die sich im übrigen zum Teil mit dem anders liegenden Fall des Firmen- und Namensrechts zu befassen hatten (vgl. dazu auch BGHZ 34, 91 - ESDE und Hefermehl, Anm. zu dieser Entsch. in GRUR 1961, 299, 300 lk. Sp.a.E.), nicht in allen Punkten von einheitlichen Beurteilungsgrundsätzen ausgehen.
  • BGH, 16.12.1952 - I ZR 39/52

    Warenzeichen

    Sie enthalten gegenüber den Bildern sogar eine Einschränkung, indem dort erklärt wird, daß nur farbige bzw. rote Streifen geschützt sein sollen; grundsätzlich umfassen Schwarz-Weiß-Zeichen alle Farben (RGZ 69, 376 [377]; 141, 110 [113] RG GRUR 1938, 607 [611]).
  • BGH, 13.05.1969 - I ZB 3/66

    Streifenmuster

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  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 57/59

    Unternehmenskennzeichnungen der SBZ

    Zwar habe das Reichsgericht in seiner späteren Rechtsprechung für den Schutz von Firmenschlagworten ausländischer Unternehmen eine gewisse Verkehrsdurchsetzung in dem Sinne gefordert, daß das Schlagwort von den beteiligten inländischen Verkehrskreisen als Hinweis auf das damit bezeichnete Unternehmen anerkannt sein müsse (RGZ 132, 347 - Chaussures Manon; RGZ 141, 110 - The White Spot; RGZ 170, 302 - De vergulde Hand; abweichend noch RGZ 117, 215 - Eskimo Pie).
  • BGH, 23.11.1956 - I ZR 104/55

    Rechtsmittel

    Vorliegen einer Verkehrsgeltung auf dem deutschen Markte hinsichtlich der Bezeichnung "Su." oder auch nur einer Ausstattungsanwartschaft behaupten oder etwa geltend machen wollen, es habe eine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden, daß binnen absehbarer Zeit auch in Deutschland das Auslandszeichen "Su." im Verkehr bekannt sein werde (RGZ 132, 374 [380] - Chaussures Manon; RGZ 141, 110 [120/121] - The White Spot; RGZ 170, 302 [307] - De vergulde Hand).
  • BGH, 11.01.1957 - I ZR 140/55

    Rechtsmittel

    Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, sie verwende eine von dem geschützten Zeichen abweichende Farbe (RGZ 69, 376 [377]; RGZ 141, 110 [114]; BGH GRUR 1956, 183 - Drei Punkt).
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